§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Thrombose-Initiative e.V.“ und basiert in seinen Zielen auf der Grundlage der Rathausgespräche Mainzer Modell, woraus er entstanden ist.

  • Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen.
  • Sitz des Vereins ist Mainz.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist:

Förderung des öffentlichen Bewusstseins für das Krankheitsbild der venösen Thromboembolie und Verbesserung der Prävention thromboembolischer Ereignisse.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der Vernetzung aller Personen und Institutionen, die Entscheider oder Meinungsbildner in Bezug auf den Vereinszweck sind; durch Schaffung von Diskussions-Plattformen, Verbesserung der wissenschaftlichen Datenbasis zum Krankheitsbild der venösen Thromboembolie mittels Durchführung oder Unterstützung von Forschungsprojekten, z.B. Versorgungsforschung
Aufklärungsmaßnahmen zur Information der Fach- und Laienöffentlichkeit über das Krankheitsbild venöser Thromboembolien, Risikofaktoren und Präventionsmaßnahmen Vermittlung von Kontakten und Ansprache von Persönlichkeiten, die Projekte des Vereins zu fördern bereit sind oder die für eine solche Förderung oder Mitarbeit an den Projekten gewonnen werden sollen.

Mitwirkung bei der Außendarstellung der Arbeit des Vereins in der Öffentlichkeit.

Sammlung von Spenden und finanzielle Unterstützung von Projekten des Vereins im Rahmen des § 58 Ziff. 1 AO

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufbringung der Vereinsmittel

Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung eines Beitrags nicht verpflichtet. Die Mittel zur Erfüllung der Ziele und Zwecke des Vereins sollen durch Zuwendungen, freiwillige Beiträge und durch Spenden aufgebracht werden. Die dem Verein bereits zur Verfügung gestellten Gelder und Sachmittel dienen als Kapitalgrundlage für den Vereinszweck.

§ 5 Mitgliedschaft

§ 5.1 Ordentliche Mitgliedschaft

Die ersten Mitglieder sind die Gründer.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern und mitzugestalten bereit ist.
Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten und ist schriftlich zu stellen.
Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Gibt der Vorstand einem Aufnahmegesuch nicht statt, so ist dies dem Bewerber unter Bekanntgabe der Ablehnungsgründe schriftlich mitzuteilen.
Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstands wirksam.
Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand Vorschläge zur Aufnahme von Mitgliedern zu unterbreiten.
Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein endet: a) Durch den Austritt des Mitglieds. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals kündigen. Die Kündigung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. b) Durch den Tod des Mitglieds (bzw. bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung). c) Durch Ausschluss, über den der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. Ausschlussgründe liegen dann vor, wenn das Mitglied gegen die Ziele und die Interessen des Vereins verstößt oder sich sonst vereinsschädigend verhält.

§ 5.2 Fördernde Mitglieder

Neben den ordentlichen Mitgliedern mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung gibt es noch fördernde Mitglieder.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins ideell oder materiell unterstützen will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Das fördernde Mitglied unterstützt den Verein nach seinem Ermessen. Das fördernde Mitglied hat kein Stimmrecht.

§ 5.3 Austritt

Jedes Mitglied kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals seinen Austritt erklären. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung
  • c) der Beirat

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und zwar a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schatzmeister ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus und ist die Mindeststärke von zwei Vorstandsmitgliedern unterschritten, so muss unter Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfristen zum Zwecke der Nachwahl eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie fasst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen vom Vorstand benannten Dritten geleitet.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied unterzeichnet.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes, des
  • Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlages
  • Satzungsänderung
  • Entscheidung über die Auflösung des Vereins

Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.

§ 9 Beirat

Der Verein hat einen Beirat, dessen Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Beirates sollen in repräsentativer Form diejenigen natürlichen und juristischen Personen vertreten, die die Ziele und Zwecke des Vereins auf hervorragende Weise, insbesondere durch Spenden, sonstige finanzielle Zuwendungen oder durch ehrenamtliche Tätigkeit unterstützen.
Aufgabe des Beirates soll vor allem sein, die Aktivitäten des Vereins zu fördern, seine Organe zu beraten und dazu beizutragen, dass der Verein über die Mittel verfügen kann, die zur sinnvollen Erfüllung der Vereinsanliegen erforderlich sind.

§ 10 Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die GTH (Gesellschaft für Thrombose- und Hämostaseforschung e.V., Max-Lebsche-Platz 32, 81377 München), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.